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  • Verein


    Trüffel im Ahrtal

    Überraschend fanden Jean-Marie Dumaine und sein Hund Max im Oktober 2002 an einem Nachmittag fast 1000 g Burgundertrüffel (Tuber Uncinatum) im unteren Ahrtal. Diese überaus seltenen und entsprechend begehrten Pilze wachsen unter der Erde und waren bis dahin in Deutschland in Vergessenheit geraten. Daher ging diese Sensation damals durch die Medien.

    Ganz unerwartet war diese Entdeckung für den aus der Normandie stammenden Jean-Marie Dumaine nicht, denn im klimabegünstigten Ahrtal gibt es südexponierte Lösshänge mit lichtem Baumbestand aus Eichen, Hainbuchen und Haselbüschen, den typischen Wirtspflanzen für Trüffel.

    Das Wissen um die in Deutschland unter Naturschutz stehenden Trüffeln war hierzulande weitgehend in Vergessenheit geraten. Der niederländische Historiker Dr. Rengenier Rittersma fand heraus, dass Deutschland noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein Trüffelexportland war und Trüffeln sogar nach Frankreich exportierte. Doch das Wissen über heimische Trüffeln war unter dem Schutt zweier Weltkriege begraben. Mit dem Trüffelfund an der Ahr sollte sich dies ändern, denn er löste eine beachtliche mediale Resonanz aus.


    Vereinsgründung

    ahrtrüffel verein ev trüffelSo entstand die Idee eines Vereins, der im Februar 2005 unter dem Namen "Ahrtrüffel e.V." gegründet wurde.

    Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie Schutz durch Nutzung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass seltene resp. nahezu unbekannte heimische, wildlebende Organismen auf ausgewählten Flächen angesiedelt und ihre regional- und standorttypische Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Aspekte beobachtet und gefördert werden.

    Die steuerliche Gemeinnützigkeit wurde durch das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler anerkannt. Fachlich beraten wird der Verein u.a. von Herrn G. Chevalier und Vereinsmitglied Prof. Dr. Barthlott sowie Gérard Meunier (Präsident des Trüffelvereins von Lothringen).

    Die Erstfunde von Wintertrüffel (Tuber Brumale) und Hundenasentrüffel (Tuber Rufum) in 2007 im Ahrtal zeigen, dass der Ahrtrüffel e.V. auf dem richtigen Weg ist.


    Ziele und Aktivitäten des Vereins

    ahrtrüffel verein ev trüffelZiel ist es, geeignete Flächen zu finden, in denen mit Trüffelsporen geimpfte Bäume/Sträucher kultiviert werden sollen. Im Jahre 2006 wurde ein entsprechendes Grundstück in der hiesigen Region gefunden, das als Versuchsanlage geeignet ist. Hier wurden junge Haselsträucher gepflanzt, die zuvor mit regionalem Trüffelmyzel beimpft wurden. Unser Verein steht in engem Kontakt mit den Naturschutz- und Forstbehörden, auf deren Rat wir angewiesen sind. Wir bieten verschiedene Aktivitäten an, die dazu beitragen, den Mythos "Trüffel" zu entzaubern.

    Wir stehen trüffelinteressierten Grundstückseigentümern oder noch Suchenden beratend zur Seite, um die Eignung des Bodens für eine Trüffière zu begutachten. In einer Broschüre, die über uns bezogen werden kann, wird die Grundanleitung zum Trüffelanbau gegeben.

    Geplant sind außerdem sowohl Fach- als auch populärwissenschaftliche Veranstaltungen, um Fachleuten und einer breiten Öffentlichkeit die Kultur des Trüffels im Zusammenspiel mit verschiedenen botanischen und klimatologischen Bezugspunkten im Ahrtal näherzubringen. Eine Zusammenarbeit mit den Hochschulen der Region und – auch internationalen – umweltrelevanten Institutionen wird angestrebt. Der Verein steht Grundstückseigentümern, die ebenfalls den Trüffelanbau fördern wollen, beratend zur Seite.

    Jedes Jahr am 3. Oktober findet ein Symposium im Sinziger Schloss (Barbarossastraße, 53489 Sinzig) statt, mit populärwissenschaftlichen Fachvorträgen aus der Welt der Trüffel.

    Die dadurch entstehenden Kontakte haben dafür gesorgt, dass Sinzig als Trüffelhauptstadt Deutschlands bezeichnet wird.
    Darüber hinaus informiert der Ahrtrüffel e.V. in allen Fragen rund um die Trüffel und vertreibt eine Broschüre mit einer Grundanleitung zum Trüffelanbau.


    Wichtiger Hinweis:
    Trüffeln stehen in Deutschland unter Naturschutz.
    Das Sammeln von Trüffeln (Entnahme in freier Natur) ist strengstens verboten.




  • Vorstand

  • Jean-Marie Dumaine mit Alba
    1. Vorsitzender
    Nikolai Wojtko
    2. Vorsitzender
    Stine Isler mit Briciola
    Schriftführerin
    Dr. Meike Siebers mit Odda
    Wiss. Beratung
    Dörte Fleischhauer
    Schriftführerin

  • Spenden und fördern

    Durch den großen Einsatz unserer Mitglieder, die ehrenamtlich alles dafür tun, dass der Verein in allen Bereichen gut funktioniert, können wir garantieren, dass Ihre Spende, Ihre Förderung direkt und ohne jeden Abzug der gemeinnützigen Arbeit des Ahrtrüffel e.V. gewidmet wird.

    Wenn Sie uns und unsere Arbeit direkt unterstützen möchten, überweisen Sie bitte an:

    Kontoinhaber:
    Ahrtrüffel e.V.

    Bank: Volksbank RheinAhrEifel
    IBAN: DE21 5776 1591 0723 7465 00
    BIC: GENODED1BNA
    Verwendungszweck: Spende

    Der Ahrtrüffel e.V. ist berechtigt, für Spende, die ihm zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Der Feststellungsbescheid nach § 60a Abs.1 Abgabenordnung wurde letztmalig am 22.12.2023 vom Finanzamt Badneuenahr Ahrweiler ausgestellt.

    Sollten Sie eine Spendenquittung benötigen, bitten wir zusätzlich um Mitteilung der entsprechenden Adresse/Kontaktdaten per Mail.
 Vielen Dank für ihre Unterstützung!


  • Mitgliedschaft


    Werden Sie Mitglied in unserem Verein und unterstützen Sie unsere Arbeit durch Ihren Beitrag. Über besondere Aktivitäten werden Sie per E-Mail informiert. Die verschiedenen Möglichkeiten der Mitgliedschaft sind:

    Teilnahme an Aktionen

    jährliches Trüffelsymposium im Schloss Sinzig, Trüffelevent in Lothringen, etc.

    Trüffelbaumpatenschaften:

    Als Pate eines Trüffelbaums übernehmen Sie die ideelle Patenschaft eines mit Trüffelsporen beimpften Baumes oder Strauches (einmalig 100,– €). Diese sind auf der vereinseigenen Truffière gepflanzt und werden sorgfältig gepflegt. Sie erhalten eine Urkunde über die Patenschaft. Sie können auch eine Baumpatenschaft erwerben, ohne Vereinsmitglied zu werden.


    Mitgliedschaft

    Der jährliche Mitgliedsbeitrag liegt bei 50,– € für Einzelpersonen. Studierende und Auszubildende zahlen, nach Vorlage eines Nachweises, einen verminderten Beitrag von 10,– €. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, einen freiwilligen Zusatzbetrag zu dem regulären Mitgliedsbeitrag festzulegen.

    Zur Beratung und weiteren Informationen zur Mitgliedschaft, unseren Patenbäumen wenden Sie sich bitte an die info@ahrtrueffel.de.

    Die Mitgliedschaft kann online beantragt werden:
  • Datenschutz






  • Satzung Ahrtrüffel e.V.


    Vorbemerkung:
    In dieser Satzung ist zwecks besserer Lesbarkeit auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen/diversen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung o. ä. vorgenommen.


    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


    1. Der Verein trägt den Namen Ahrtrüffel e.V.
        Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

    2. Der Sitz des Vereins ist in Sinzig.

    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


    § 2 Zweck des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere der Erhaltung und Förderung der Trüffel in Deutschland.

    2. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

    a)    Ansiedlung von seltenen/nahezu unbekannten heimischen, wildlebenden Organismen auf ausgewählten Flächen
    b)    Beobachtung und Förderung der regional- und standorttypischen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Aspekte
    c)    Zusammenarbeit mit den Hochschulen der Region und umweltrelevanten, auch internationalen, Institutionen
    d)    öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Errichtung und Unterhaltung von Trüffelplantagen, sowie durch Publikationen und Informationsveranstaltungen
    e)    Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen
    f)    Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen.


    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

    3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

    4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


    § 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist postalisch oder per E-Mail unter Angabe von Name, Adresse (sowie, falls vorhanden, E-Mail-Adresse) an den Vorstand zu richten.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung in Textform (E-Mail genügt).

    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

    3. Juristische Personen als Mitglied benennen dem Vorstand in Textform eine natürliche Person, die die Mitgliedschaftsrechte im Verein wahrnimmt (Vertreter), etwa das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Vertreter kann auch in den Vorstand gewählt werden.
    Die juristische Person kann ihren Vertreter jederzeit durch Mitteilung in Textform an den Vorstand austauschen. Damit endet auch das Vorstandsamt eines in den Vorstand gewählten Vertreters.

    4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen und diesen Status auch wieder aberkennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten alle Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder.

    5. Der Verein kann durch den Vorstand Fördermitglieder aufnehmen. Diese haben in der Mitgliederversammlung Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Fördermitgliedern zahlen einen individuell mit dem Vorstand abzustimmenden Beitrag. Der Vorstand kann einen Mindestbeitrag festsetzen. Näheres kann die Beitragsordnung regeln.


    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet

    –    durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied)
    –    durch Ausschluss aus dem Verein
    –    durch Tod des Mitglieds (natürliche Person) bzw. Löschung (juristische Person)
    –    durch Streichung von der Mitgliederliste.

    2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch postalische Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

    3. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse.
    Die Mahnung kann auch an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.

    4.
    a) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegen-stände sind dem Verein unverzüglich am Vereinssitz herauszugeben.

    b) Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.


    § 6 Ausschluss aus dem Verein

    1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied

    –    grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder
    –    in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt.

    Derartige grobe Verstöße sind z.B. eine erhebliche Störung des Vereinsfriedens, etwa durch Beleidigung anderer Mitglieder oder eine nicht unerhebliche finanzielle Schädigung des Vereins.

    2. Zur Antragstellung beim Vorstand ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. 


    3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung). Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss.
    4. Der Ausschlussbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss des Mitglieds zu informieren.

    5. Können Ausschlussanträge und/oder –beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen.

    6. Legt das ausgeschlossene Mitglied vor den ordentlichen Gerichten Rechtsmittel gegen den Ausschluss ein, haben diese keine aufschiebende Wirkung.


    § 7 Mitgliedsbeiträge/weitere Pflichten der Mitglieder

    1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig zum 31. Januar jeden Jahres. In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Beim Eintritt nach dem 30. Juni des laufenden Jahres wird der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr nur hälftig fällig.

    2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

    –    Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben
    –    den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen.

    3. Solange fällige Beiträge nicht bezahlt sind, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    4. Näheres kann die Beitragsordnung regeln.


    § 8 Vereinsorgane

    Organe des Vereines sind

    –    die Mitgliederversammlung
    –    der Vorstand.


    § 9 Mitgliederversammlung 


    1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder-versammlung findet einmal jährlich statt.

    2.
    a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

    b) Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder genügt die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/des Briefes durch den Vorstand.

    3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand per Brief oder E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese – falls sich Änderungen/Ergänzungen zur ursprünglichen Tagesordnung ergeben haben - (wie oben beschrieben) bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern.

    4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    5. Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter und den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

    6. Die Abstimmungen über Tagesordnungspunkte/Anträge erfolgen, sofern in dieser Satzung oder in der Wahlordnung nichts anderes geregelt wird, offen per Handzeichen. Bei Wahlen zum Vorstand und Anträgen auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann schriftliche Wahl durchgeführt werden. Diese ist durchzuführen, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt.

    7.
    a) Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder.

    b) Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht (auch per E-Mail oder Fax), die vorab dem Vorstand zu übersenden oder in der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied (also nicht auf ein Fördermitglied) übertragen werden. Ein Mitglied kann nur für maximal 2 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.

    8.
    a) Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.

    b) Für die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    9. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet der Vorstand im Einzelfall und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.

    10.
    a) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch wie folgt im Umlaufverfahren einholen:
    Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform entsprechend § 9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist von mindestens 2 Wochen, innerhalb derer das Mitglied in Textform (per Post oder per E-Mail) antworten kann. Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen.

    b) Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in der Form des § 9 Ziffer 2. innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.


    § 9a Online-Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung kann nach der Entscheidung des Vorstands auch virtuell/online durchgeführt werden, auch in hybrider Form.
    Für diese Form der Mitgliederversammlung gelten ebenfalls die Regelungen des § 9 dieser Satzung, sofern sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt. Insbesondere muss auch bei einer Online-Mitgliederversammlung technisch sichergestellt werden, dass die Mitgliedschaftsrechte, wie insbesondere Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht, uneingeschränkt wahrgenommen werden können.

    2. Entscheidet sich der Vorstand für die Durchführung einer Online-Mitglieder-versammlung, ist dies in der Einladung gem. § 9 Ziffer 2. unter Angabe von Datum und Uhrzeit anzugeben.

    3. Die Online-Mitgliederversammlung kann insbesondere als Video-Konferenz oder in einem Chatroom stattfinden. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern per E-Mail bis 1,5 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Gesamtvorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 2 Tage vor der Mitgliederversammlung.
    Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten bekannt-zugeben und unter strengem Verschluss zu halten. Auch an der Online-Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.

    4.
    a) Abstimmungen erfolgen über Formulare in einem gesonderten Bereich. Diese sollen so beschaffen sein, dass es technisch möglich ist, durch Anklicken der gewünschten Option (z.B. „Ja/Nein/Enthaltung“ oder durch Anklicken des gewünschten Kandidaten bei Wahlen) die Stimmabgabe zu vollziehen. Dabei muss technisch die Anonymität des Mitglieds sichergestellt sein sowie der Ausschluss einer mehrfachen Stimmabgabe durch ein Mitglied.

    b) Der Versammlungsleiter hat das Ergebnis der Abstimmung umgehend festzustellen und bekanntzugeben. Die abgegebenen Abstimmungsformulare sind bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung zu speichern.

    5. Alternativ zur o.g. Stimmabgabe mittels Formularen kann offen abgestimmt werden. Über die Form der Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung offen mit einfacher Mehrheit.

    6. Der Vorstand kann sich zur Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Unterstützung eines externen Dienstleisters bedienen.


    § 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

    1.    Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes
    2.    Genehmigung des Jahresabschlusses
    3.    Wahl und Abwahl des Vorstands
    4.    Entlastung des Vorstands
    5.    Beschluss über die Auflösung des Vereins
    6.    Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
    7.    Wahl der Kassenprüfer
    8.    Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
    9.    Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    10.    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.


    § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % aller Mitglieder schriftlich (E-Mail /Fax genügen nicht) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

    2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungs-bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.


    § 12 Vorstand

    1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.

    2. Der Vorstand besteht aus     

    – dem Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Geschäftsführer.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied einzeln.
    3.
    a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.

    b) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.

    c) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, hat der verbliebene Vorstand das Recht, ein Vereinsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu dessen Nachfolger zu bestimmen.

    d) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die Mehrheit, wird vom Versammlungsleiter zwischen den beiden Kandidaten das Los gezogen.

    e) Die Kandidaten können sich auch als Vorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl).

    f) Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.

    4.
    a) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen.

    b) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben dem Verein sämtliche Vereinsgegen-stände, insbesondere Unterlagen, sowie Daten (gleich in welcher Form) umgehend am Vereinssitz herauszugeben.

    5.
    a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder in der satzungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend ist.

    b) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

    c) Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf per E-Mail oder Fax/Brief einberufen mit einer Frist von in der Regel mindestens 5 Tagen. In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.

    d) Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Video- oder Audio- (insbesondere als Telefon-) Konferenz und im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per E-Mail. Es muss mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder teilnehmen.

    e) Der Vorstand kann – auch dauerhaft - Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.

    6. Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren.

    7. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per E-Mail oder postalisch zu informieren.

    8.
    a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 


    b) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale oder auf Grundlage eines Dienstvertrages mit angemessener Vergütung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig. Beim eigenen Vertrag mit dem Verein kann das betreffende Vorstandsmitglied nicht mitwirken.

    9.
    a) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten.

    b) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

    10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrens-fragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.

    11. Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.

    Mitgliederversammlung kann auch gegen die Einrichtung eines Ehrenpräsidiums votieren.


    § 13 Finanzverwaltung und Kassenprüfer

    1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten.
    Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Vorstand zu beantworten.

    2. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Sollte nur 1 Kassenprüfer gewählt werden, prüft dieser die Kasse alleine. Das gilt auch, wenn einer von 2 gewählten Kassenprüfern während der Amtszeit ausscheidet; in diesem Fall soll die nächste Mitgliederversammlung einen neuen Kassenprüfer wählen.

    3.
    a) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

    b) Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfern so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.


    § 14 Vereinsordnungen

    Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung, Datenschutzordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.


    § 15 Datenschutz

    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten (insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten) über die Mitglieder gespeichert und verarbeitet.
    2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    –    das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
    –    das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
    –    das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
    –    das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
    –    das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO und
    –    das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.

    3.
    a) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten von Mitgliedern unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden sowohl des Mitglieds als auch der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

    b) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.


    § 16 Auflösung

    1.
    a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden.

    b) Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Ziff. 7.) vertreten sind.

    c) Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 3 Wochen erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    d) Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 3 gilt entsprechend.

    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

    3. Bekanntmachungsblatt für die Auflösung ist der Bundesanzeiger.

    4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an
    Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Sinzig
    sowie Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bad Bodendorf,
    die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Ende der Satzung; Stand: 20.01.2024