Ahrtrüffel trüffel speisen verein symposium trüffelsymposium 2018
 
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  • Verein


    Trüffel im Ahrtal

    Überraschend fanden Jean-Marie Dumaine und sein Hund Max im Oktober 2002 an einem Nachmittag fast 1000 g Burgundertrüffel (Tuber Uncinatum) im unteren Ahrtal.
    Diese überaus seltenen und entsprechend begehrten Pilze wachsen unter der Erde und waren bis dahin in Deutschland in Vergessenheit geraten. Daher ging diese Sensation damals durch die Medien.

    Ganz unerwartet war diese Entdeckung für den aus der Normandie stammenden Jean-Marie Dumaine nicht, denn im klimabegünstigten Ahrtal gibt es südexponierte Lösshaänge mit lichtem Baumbestand aus Eichen, Hainbuchen und Haselbüschen, den typischen Wirtspflanzen für Trüffel.

    Das Wissen um die in Deutschland unter Naturschutz stehenden Trüffeln war hierzulande weitgehend in Vergessenheit geraten. Der niederländische Historiker Dr. Rengenier Rittersma fand heraus, dass Deutschland noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein Trüffelexportland war und Trüffeln sogar nach Frankreich exportierte. Doch das Wissen über heimische Trüffeln war unter dem Schutt zweier Weltkriege begraben. Mit dem Trüffelfund an der Ahr sollte sich dies ändern, denn er löste eine beachtliche
    mediale Resonanz aus.


    Vereinsgründung

    ahrtrüffel verein ev trüffelSo entstand die Idee eines Vereins, der im Februar 2005 unter dem Namen „Ahrtrüffel e.V.“ gegründet wurde.

    Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie Schutz durch Nutzung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass seltene resp. nahezu unbekannte heimische, wildlebende Organismen auf ausgewählten Flächen angesiedelt und ihre regional- und standorttypische Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Aspekte beobachtet und gefördert werden.

    Die steuerliche Gemeinnützigkeit wurde durch das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler anerkannt. Fachlich beraten wird der Verein u.a. von Herrn G. Chevalier und Vereinsmitglied Prof. Dr. Barthlott sowie Gérard Meunier (Präsident des Trüffelvereins von Lothringen).

    Die Erstfunde von Wintertrüffel (Tuber Brumale) und Hundenasentrüffel (Tuber Rufum) in 2007 im Ahrtal zeigen, dass der Ahrtrüffel e.V. auf dem richtigen Weg ist.


    Ziele und Aktivitäten des Vereins

    ahrtrüffel verein ev trüffelZiel ist es, geeignete Flächen zu finden, in denen mit Trüffelsporen geimpfte Bäume/Sträucher kultiviert werden sollen. Im Jahre 2006 wurde ein entsprechendes Grundstück in der hiesigen Region gefunden, das als Versuchsanlage geeignet ist. Hier wurden junge Haselsträucher gepflanzt, die zuvor mit regionalem Trüffelmyzel beimpft wurden. Unser Verein steht in engem Kontakt mit den Naturschutz- und Forstbehörden, auf deren rat wir angewiesen sind. Wir bieten verschiedene Aktivitäten an, die dazu beitragen, den Mythos "Trüffel" zu entzaubern.

    Wir stehen trüffelinteressierten Grundstückseigentümern oder noch Suchenden beratend zur Seite, um die Eignung des Bodens für eine Trüffière zu begutachten. in einer Broschüre, die über uns bezogen werden kann, wird die Grundanleitung zum Trüffelanbau gegeben.

    Geplant sind außerdem sowohl Fach- als auch populärwissenschaftliche Veranstaltungen, um Fachleuten und einer breiten Öffentlichkeit die Kultur des Trüffels im Zusammenspiel mit verschiedenen botanischen und klimatologischen Bezugspunkten im Ahrtal näher zu bringen. Eine Zusammenarbeit mit den Hochschulen der Region und – auch internationalen – umweltrelevanten Institutionen wird angestrebt. Der Verein steht Grundstückseigentümern, die ebenfalls den Trüffelanbau fördern wollen, beratend zur Seite.

    Jedes Jahr am 3. Oktober findet ein Symposium im Sinziger Schloss (Barbarossastraße, 53489 Sinzig) statt mit populärwissenschaftlichen Fachvorträgen aus der Welt der Trüffel.

    Die dadurch entstehenden Kontakte haben dafür gesorgt, dass Sinzig als Trüffelhauptstadt Deutschlands bezeichnet wird.
    Darüber hinaus informiert der Ahrtrüffel e.V. in allen Fragen rund um die Trüffel und vertreibt eine Broschüre mit einer Grundanleitung zum Trüffelanbau.


    trüffel sammeln verboten natur schutz naturschutzWichtiger Hinweis:
    Trüffeln stehen in Deutschland unter Naturschutz.
    Das Sammeln von Trüffeln (Entnahme in freier Natur) ist strengstens verboten.




  • Vorstand

  • Jean-Marie Dumaine mit Alba
    1. Vorsitzender
    Nikolai Wojtko
    2. Vorsitzender
    Stine Isler mit Briciola
    Schriftführerin
    Dr. Meike Siebers mit Odda
    Wiss. Beratung
    Dörte Fleischhauer
    Presse / Öffentlichkeitsarbeit


  • Spenden und fördern

    Durch den großen Einsatz unserer Mitglieder, die ehrenamtlich alles dafür tun, dass der Verein in allen Bereichen gut funktioniert, können wir garantieren, dass Ihre Spende, Ihre Förderung direkt und ohne jeden Abzug der gemeinnützigen Arbeit des Ahrtrüffel e.V. gewidmet wird.

    Wenn Sie uns und unsere Arbeit direkt unterstützen möchten, überweisen Sie bitte an:

    Kontoinhaber:
    Ahrtrüffel e.V.

    Bank: Volksbank RheinAhrEifel
    IBAN: DE21 5776 1591 0723 7465 00
    BIC: GENODED1BNA
    Verwendungszweck: Spende

    Der Ahrtrüffel e.V. ist berechtigt, für Spende, die ihm zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Der Feststellungsbescheid nach §60a Abs.1 Abgabenordnung wurde letztmalig am 22.12.2023 vom Finanzamt Badneuenahr Ahrweiler ausgestellt.

    Sollten Sie eine Spendenquittung benötigen, bitten wir zusätzlich um Mitteilung der entsprechenden Adresse/Kontaktdaten per Mail.
Vielen Dank für ihre Unterstützung!


  • Mitgliedschaft


    Werden Sie Mitglied in unserem Verein und unterstützen Sie unsere Arbeit durch Ihren Beitrag. Über besondere Aktivitäten werden Sie per E-Mail informiert. Die verschiedenen Möglichkeiten der Mitgliedschaft sind:

    mitglied mitgliedschaft aktionen teilnahme trüffelTeilnahme an Aktionen

    jährliches Trüffelsymposium im Schloss Sinzig, Trüffelevent in Lothringen, etc.
     
     

    Paten patenschaft trüffel baum trüffelbaum strauchTrüffelbaumpatenschaften:

    Als Pate eines Trüffelbaums übernehmen Sie die ideelle Patenschaft eines mit Trüffelsporen beimpften Baumes oder Strauches (einmalig 100,– €). Diese sind auf der vereinseigenen Truffière gepflanzt und werden sorgfältig gepflegt. Sie erhalten eine Urkunde über die Patenschaft. Sie können auch eine Baumpatenschaft erwerben, ohne Vereinsmitglied zu werden.


    Förderung Fördermitglied spenden spende trüffel ahrtalMitgliedschaft

    ab 50,– € jährlich
    Studenten 10€ jährlich


    Beratung und Informationen zur Mitgliedschaft:
    – Nikolai Wojtko: info@ahrtrueffel.de
     
    Die Mitgliedschaft kann online beantragt werden:
  • Datenschutz






  • Satzung Ahrtrüffel e.V.


    Zur Erhaltung und Förderung der Trüffel in Deutschland



    § 1 Name und Sitz

    1. Der Verein trägt den Namen „Ahrtrüffel e.V.“
    2. Er hat seinen Sitz in Sinzig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz eingetragen.


    § 2 Aufgaben, Ziele

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes insbesondere die Erhaltung und Förderung der Trüffel in Deutschland. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass seltene resp. nahezu unbekannte heimische, wildlebende Organismen auf ausgewählten Flächen angesiedelt, ihre regional- und standorttypische Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Aspekte beobachtet und gefördert wird. Eine Zusammenarbeit mit den Hochschulen der Region und umweltrelevanten, auch internationalen Institutionen wird angestrebt.


    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein „Ahrtrüffel e.V.“ mit Sitz in Sinzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden auch keine Geld- oder Sachleistungen.
    3. Weder ein Mitglied noch eine andere Person darf durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


    § 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


    § 5 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
    2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller wird über den Vorstandsbeschluss schriftlich benachrichtigt.
    3. Darüber hinaus können sogenannte „fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Absatz 2 gilt auch hier unverändert.


    § 6 Rechte der Mitglieder

    1. Die Mitglieder haben nach den Bestimmungen dieser Satzung Sitz und Stimme in den Organen des Vereins.
    2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Sie können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsbeschluss die Grundlinien der Vereinsarbeit.


    § 7 Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung die Beschlusse des Vereins einzuhalten.
    2. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Betrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.


    § 8 Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod
    b) Austritt
    c) Ausschluss
    d) Auflösung einer juristischen Person
    2. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären.
    3. Ein Ausschluss ist möglich
    – wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt;
    – wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.
    – Über einen möglichen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
     

    § 9 Finanzmittel des Vereins

    1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
    a) Mitgliederbeiträge
    b) Geld- und Sachspenden
    c) Zinserträge aus Bankguthaben und Sonstiges
    2. Die Zahlung der Beiträge wird durch eine Beitragssatzung geregelt. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
    3. Das Beitrags- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


    § 10 Organe

    1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand      
    2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Jedes Amt ist persönlich auszuüben.
    3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Organe dauert 3 Jahre. Die gewählten Mitglieder führen die Geschäfte auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.


    § 11 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.
    2. Auf schriftlich begründetes Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bekannt zu geben.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


    § 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
    2. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über
    a) die Wahl des Vorstandes,
    b) die Wahl der Rechnungsprüfer,
    c) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes,
    d) die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    e) Satzungsänderungen,
    f) die Auflösung des Vereins,
    g) die Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.


    § 13 Vorstand

    1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem/die Geschäftsführer/in
    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
    3. Der Vorstand tritt auf schriftliche oder mündliche Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.


    § 14 Aufgaben des Vorstandes

    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    2. Der Vorstand kann mit der Erledigung bestimmter Vereinsgeschäfte auch eine dem Verein nicht angehörende Person beauftragen.


    § 15 Verfahrensbestimmung

    1. Die Organe des Vereins sind, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden, unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig; sie werden vom Vorsitzenden geleitet.
    2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

    Wahlen werden in geheimer oder offener Abstimmung vorgenommen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Wahlen in geheimer Abstimmung vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlung entscheide in einfacher Mehrheit darüber, ob Wahlen in geheimer Abstimmung oder in offener Abstimmung vorgenommen werden.

    Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet das Los, wer gewählt ist. Über die Sitzungen der Organe ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, der vom Vorstand bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.

     
    § 16 Rechnungsprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer/in für die Dauer von 3 Jahren.
    2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer/in besteht in der Prüfung der satzungsgerechten Verwendung der Finanzmittel durch den Vorstand. Die Rechnungsprüfer/in berichten darüber jährlich der Mitgliederversammlung.


    § 17 Satzungsänderung, Auflösung

    1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder.
    2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung oder von dem Vorstand gestellt werden. Die Auflösung kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Findet der Antrag auf Auflösung nicht die erforderliche Mehrheit, ist zu einer neuen Mitgliederversammlung gesondert einzuladen. Diese entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


    § 18 Inkrafttreten

    1. Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitglieder in Kraft.