Satzung Ahrtrüffel e.V.
Zur Erhaltung und Förderung der Trüffel in Deutschland § 1 Name und Sitz1. Der Verein trägt den Namen „Ahrtrüffel e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Sinzig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz eingetragen.
§ 2 Aufgaben, Ziele1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes insbesondere die Erhaltung und Förderung der Trüffel in Deutschland. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass seltene resp. nahezu unbekannte heimische, wildlebende Organismen auf ausgewählten Flächen angesiedelt, ihre regional- und standorttypische Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Aspekte beobachtet und gefördert wird. Eine Zusammenarbeit mit den Hochschulen der Region und umweltrelevanten, auch internationalen Institutionen wird angestrebt.
§ 3 Gemeinnützigkeit1. Der Verein „Ahrtrüffel e.V.“ mit Sitz in Sinzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden auch keine Geld- oder Sachleistungen.
3. Weder ein Mitglied noch eine andere Person darf durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.§ 5 Mitgliedschaft1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller wird über den Vorstandsbeschluss schriftlich benachrichtigt.
3. Darüber hinaus können sogenannte „fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Absatz 2 gilt auch hier unverändert.
§ 6 Rechte der Mitglieder1. Die Mitglieder haben nach den Bestimmungen dieser Satzung Sitz und Stimme in den Organen des Vereins.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Sie können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsbeschluss die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 7 Pflichten der Mitglieder1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung die Beschlusse des Vereins einzuhalten.
2. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Betrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung einer juristischen Person
2. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären.
3. Ein Ausschluss ist möglich
– wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt;
– wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.
– Über einen möglichen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 9 Finanzmittel des Vereins1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zinserträge aus Bankguthaben und Sonstiges
2. Die Zahlung der Beiträge wird durch eine Beitragssatzung geregelt. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
3. Das Beitrags- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Jedes Amt ist persönlich auszuüben.
3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Organe dauert 3 Jahre. Die gewählten Mitglieder führen die Geschäfte auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
§ 11 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Auf schriftlich begründetes Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bekannt zu geben.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
2. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes,
d) die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Satzungsänderungen,
f) die Auflösung des Vereins,
g) die Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
§ 13 Vorstand1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/die Geschäftsführer/in
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand tritt auf schriftliche oder mündliche Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand kann mit der Erledigung bestimmter Vereinsgeschäfte auch eine dem Verein nicht angehörende Person beauftragen.
§ 15 Verfahrensbestimmung1. Die Organe des Vereins sind, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden, unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig; sie werden vom Vorsitzenden geleitet.
2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Wahlen werden in geheimer oder offener Abstimmung vorgenommen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Wahlen in geheimer Abstimmung vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlung entscheide in einfacher Mehrheit darüber, ob Wahlen in geheimer Abstimmung oder in offener Abstimmung vorgenommen werden.
Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet das Los, wer gewählt ist. Über die Sitzungen der Organe ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, der vom Vorstand bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.
§ 16 Rechnungsprüfung1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer/in für die Dauer von 3 Jahren.
2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer/in besteht in der Prüfung der satzungsgerechten Verwendung der Finanzmittel durch den Vorstand. Die Rechnungsprüfer/in berichten darüber jährlich der Mitgliederversammlung.
§ 17 Satzungsänderung, Auflösung1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder.
2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung oder von dem Vorstand gestellt werden. Die Auflösung kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Findet der Antrag auf Auflösung nicht die erforderliche Mehrheit, ist zu einer neuen Mitgliederversammlung gesondert einzuladen. Diese entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18 Inkrafttreten1. Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitglieder in Kraft.